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Sexueller Missbrauch an Kindern und Schutzbefohlenen im StGB

Der Gesetzgeber stellt die Misshandlung von Kindern, und zwar die Vernachlässigung, den sexuellen Missbrauch und die körperliche Gewalt, unter Strafe. Die Misshandlung von Schutzbefohlenen wird nach § 225 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Für den sexuellen Missbrauch bestehen mehrere Paragrafen, die meisten Anklagen aber kommen aufgrund von § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) und § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) zustande.

Wird eine Person (Kind, Mann oder Frau) durch Gewalt oder Drohung zu sexuellen Handlungen gezwungen, so kann diese Handlung nach § 177 StGB (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) zur Anzeige gebracht werden. Jugendliche unter 18 Jahren sind durch § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) geschützt. Nach § 182 Abs. 1 StGB wird jeder, der eine Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage missbraucht, bestraft.

Nach § 182 Abs. 2 StGB werden Erwachsene (Personen über 18 Jahren) bestraft, die eine Person unter 18 Jahren dadurch missbrauchen, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen.

Schließlich verbietet § 182 Abs. 3 StGB sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn der Erwachsene dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.